§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verkehrsverein Vreden e.V." und hat seinen Sitz in Vreden.
§ 2 Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt,
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1. |
die Förderung der Wirtschaft und des Fremdenverkehrs;
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2. |
die Förderung des Kulturlebens; |
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3. |
Die Verbesserung der Nahverkehrsverhältnisse; |
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4. |
die Wahrnehmung örtlicher Interessen gegenüber Behörden, Parlamenten, Verbänden und Vereinigungen, um die vorstehend bezeichneten Zwecke und Ziele zu erreichen; |
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5. |
die Förderung der Stadtmarketing GmbH, an der der Verein gleichberechtigt beteiligt ist. |
§ 3 Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und
erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese
zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbare
Leistungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
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1. |
Mitglieder des Vereins können werden natürliche Personen, Firmen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sowie sonstige Vereinigungen. |
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2. |
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich bei der Erfüllung der in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben. |
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3. |
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. |
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4. |
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von sechs Monaten. |
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5. |
Die Mitgliedschaft der Einzelpersonen erlischt durch Tod, im übrigen durch Liquidation oder Auflösung der dem Verein beigetretenen Firma, juristischen Person oder Vereinigung. |
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6. |
Ein Mitglied kann ferner durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge vorliegen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Den betreffenden Mitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, vor dem Vorstand zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen.
Ein durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossenes Vereinsmitglied ist berechtigt, einen Antrag auf erneute Aufnahme zu stellen. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen und muss spätestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eingegangen sein.
Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Antragsteller ist berechtigt, in der Mitgliederversammlung seinen Antrag mündlich zu begründen.
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§ 5 Rechte der Mitglieder
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1. |
Die Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch Mehrheitsentscheidungen die Grundlinien der Vereinsarbeit. |
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2. |
Die Mitglieder sind berechtigt, die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen, um Belange mit allgemeinem Interesse gegenüber öffentlichen Verbänden oder Behörden zu vertreten, wobei sie alle Vorteile genießen, die der Verein ihnen zu bieten oder zu erwirken hat. |
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3. |
Alle Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. |
§ 6 Pflichten der Mitglieder
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1. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben. |
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2. |
Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegten Beiträge pünktlich zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgestellt.
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§ 7 Die Mitgliederversammlung
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1. |
a) |
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. |
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b) |
Sie ist vom Vorstand einzuberufen und ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, und zwar in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zu halten. Auf der Jahreshauptversammlung sind der Jahresbericht des Vorstandes, die Berichte der Vorsitzenden der Unterabteilungen und der Kassenbericht zu erstatten. Desgleichen haben die Rechnungsprüfer einen Bericht zu erstatten, wobei die Versammlung über die Entlastung zu beschließen hat. |
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c) |
Die Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr sind anlässlich der Jahreshauptversammlung zu wählen. |
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2. |
Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung mit Hinweis auf die Beschlussfähigkeit einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliedersammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht eines anderen Mitgliedes vertreten lassen, wobei ein Vertreter nicht mehr als 1 Vollmacht vorweisen darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
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3. |
Anträge aus den Kreisen der Mitglieder sind nach Möglichkeit spätestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. |
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4. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/4 der Mitglieder diesesschriftlich mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt oder aber der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberuft. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§ 8 Der Vorstand
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1. |
Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. |
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2. |
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und den Beisitzern.
Einer der Stellvertreter ist zugleich Kassenwart.
Die Beisitzer sind jeweils die Vorsitzenden bzw. deren Vertreter der einzelnen Unterabteilungen und werden von den Mitgliedern der Unterabteilungen gewählt.
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3. |
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
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4. |
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel mit einer Frist von einer Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. |
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5. |
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder Stellvertreters und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder. Über die Verhandlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Verhandlungsführenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
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6. |
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Er hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten: |
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a) |
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse; |
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b) |
Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung; |
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c) |
Verwaltung des Vereinsvermögens; |
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d) |
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; |
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e) |
Entfaltung von Aktivitäten im Hinblick auf Zweck und Ziel dieser Satzung (§2). |
§ 9 Regelungen bzgl. der Stadtmarketing GmbH
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1. |
a) |
Die Stadtmarketing GmbH unterhält den Gesellschafterausschuss, der mit jeweils drei Vertretern der Stadt und drei Vertretern des Verkehrsvereins besetzt ist. Der Verein legt fest, dass es sich bei diesen Vertretern um den Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und sowohl einem Vertreter aus dem Werbering und einem Vertreter aus der Fremdenverkehrsabteilung handelt, wobei die Vertreter aus dem Werbering und der Fremdenverkehrsabteilung nicht die Vorsitzenden der jeweiligen Unterabteilungen sein müssen. Die Vertreter aus dem Werbering und der Fremdenverkehrsabteilung gehören dem erweiterten Vorstand des Verkehrsvereins an. |
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b) |
Die Entsendung dieser Vertreter erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Vertreter solange im Amt, bis eine neue Wahl stattgefunden hat. |
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2. |
a) |
Die Stadtmarketing GmbH verfügt darüber hinaus über eine Gesellschafterversammlung, die mit jeweils 5 Vertretern der Stadt und 5 Vertretern des Vereins besetzt ist. |
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b) |
Der Verein legt fest, dass in der Gesellschafterversammlung der Stadtmarketing GmbH mindestens ein Mitglied jeder Unterabteilung vertreten sein muss, welches von der jeweiligen Unterabteilung gewählt wird. Weitere Vertreter werden von der Mitgliederversammlung gewählt. |
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c) |
Die Wahl der Vertreter erfolgt ebenfalls für die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der Amtsdauer bleiben die Vertreter solange im Amt, bis eine neue Wahl stattgefunden hat. |
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3. |
Die Stadtmarketing GmbH verfügt schließlich über einen Beirat. Dieser Beirat hat die Aufgabe, die Zielsetzung der GmbH auf eine breite Meinungsbildung zu stützen. Die Regelung des Beirates werden in einer gesonderten Beiratsordnung festgelegt. |
§ 10 Unterabteilungen
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1. |
Es werden folgende Unterabteilungen gebildet: |
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a) |
Unterabteilung Fremdenverkehr, |
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b) |
Unterabteilung Werbering, |
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c) |
Unterabteilung Industrie/Handwerk |
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Darüber hinaus kann der Vorstand für bestimmte Aufgaben weitere Unterabteilungen bilden. Die Bildung ist jeweils von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. |
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2. |
Die Auflösung von Unterabteilungen ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. |
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3. |
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, Mitglied einer oder mehrerer Unterabteilungen zu werden. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung eines Mitgliedes einer bestimmten Unterabteilung anzugehören, entscheidet die Mitgliederversammlung. |
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4. |
Die Unterabteilungen wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und Stellvertreter. |
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5. |
Die Unterabteilungen führen keine eigene Kasse. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2005. |
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 12 Änderungen der Satzung
Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der auf schriftliche Einladung erschienenen Mitglieder beschlossen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung, die mit 2/3 Stimmenmehrheit und in Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder in einer eigens zu diesem Zweck
ein-berufenen außerordentlichen Versammlung die Auflösung des Vereins
beschließen kann, bestimmt die Verwendung des Vermögens des Vereins.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
beschließen kann, ebenfalls die Verwendung des Vereinsvermögens.